Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und die Auswirkungen auf Ihre Immobilie – Was Ölheizungsbesitzer zum Heizungsgesetz wissen müssen

Das einstige Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch als Heizungsgesetz bezeichnet, wird durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst. Die GEG-Fassung vom 1. Januar 2024 gilt als Prestigeprojekt des ehemaligen Grünen Wirtschaftsministers Robert Habeck und sorgte für eine intensive politische und öffentliche Debatte. Die aktuelle Bundesregierung aus Union und SPD hat das GModG als Nachfolger gelockert und soll noch 2026 in Kraft treten. Die wichtigste Änderung: Die bisherige 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt. Künftig herrscht bei der Installation wieder Technologieoffenheit und alle Heizungsarten sind erlaubt. Wer neu installieren oder modernisieren möchte, kann sich ohne gesetzlichen Zwang für eine Gas-, Pellet-, Ölheizung, Wärmepumpe oder Fernwärme entscheiden.

Löst der Heizungstausch allein das CO2-Problem?

Ein Heizungstausch allein macht noch kein klimaneutrales Gebäude. Der Grundsatz bleibt: Die Heizung muss zum Haus passen. In vielen Bestandsgebäuden entscheidet nicht nur die Technik, sondern vor allem der energetische Zustand über Verbrauch und Emissionen. Ohne ausreichende Dämmung, moderne Fenster und angepasste Heizflächen kann selbst eine effiziente Wärmepumpe wirtschaftlich problematisch werden. Mit der Reform des Heizungsgesetzes rückt deshalb stärker die Gesamtbetrachtung in den Mittelpunkt. Entscheidend ist am Ende die Kombination aus Gebäudezustand, Technik, Förderung und laufenden Energiekosten.

Was Sie jetzt wissen müssen

Das neue Heizungsgesetz kommt – und es kommt anders als sein Vorgänger. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026 und der ersten Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026 läuft das parlamentarische Verfahren. Eigentümer können voraussichtlich ab 1. November 2026 nach den neuen Regeln planen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick. (Stand Juni 2026)

1. Keine Panik - Austauschpflicht nach 30 Jahren betrifft nur wenige

Die Austauschpflicht für Ölheizungen nach 30 Jahren, die in den Medien gern pauschal genannt wird, betrifft nur sog. Konstanttemperatur-Kessel (max. 10 % der Bestandsanlagen) – und auch das nur, wenn nach 2002 ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat oder stattfindet. Nicht betroffen sind Niedertemperatur-Heizungen und Brennwert-Heizungen.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht keine generelle Austauschpflicht für bestehende Heizungen vor. Funktionierende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden.

2. Kann ich noch eine neue Ölheizung einbauen?

Ja. Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht kein generelles Einbauverbot für fossile Heizungen vor. Der Einbau neuer Ölheizungen bleibt grundsätzlich möglich. Die bisherige 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien entfällt. Stattdessen setzt das GModG auf Technologieoffenheit und eine schrittweise Reduzierung von CO₂-Emissionen über machbare Bioquoten. Ab 2029 müssen neue Öl- und Gasheizungen mit einem steigenden Anteil biogener oder synthetischer Brennstoffe betrieben werden. Parallel dazu wird für Heizöl- und Gaslieferanten eine Beimischungsquote eingeführt, um alle Heizungen im Bestand zu erreichen. Start ist 2028 mit einem Anteil von zunächst einem Prozent.

Das bedeutet: Auch künftig können Eigentümer im Bestand eine neue Ölheizung installieren, wenn sie technisch und wirtschaftlich zum Gebäude passt. Bestehende Anlagen dürfen selbstverständlich repariert werden. Ist eine Heizung irreparabel defekt, kann sie ersetzt werden. Ein pauschales Aus für die Ölheizung sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz nicht vor.

3. Bio-Heizöl und klimafreundliche Brennstoffe

Die im Gebäudeenergiegesetz vorgesehene 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz.

Statt einer festen Systemvorgabe steuert das GModG über klimafreundlichere Brennstoffe. Die sog. Bio-Treppe (§ 43 GModG) legt konkrete Quoten fest: Ab 2029 müssen neue Öl- und Gasheizungen mindestens 10 % biogene oder synthetische Brennstoffe einsetzen, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 %. Als anrechenbare Brennstoffe gelten u. a. Biomethan, Bioöl (FAME/HVO) und biogenes Flüssiggas.

Bereits heute sind Heizöle mit biogenen Anteilen wie beispielsweise B10 (10 Prozent erneuerbarer Anteil) am Markt verfügbar. Perspektivisch spielen höhere Beimischungen sowie synthetische, klimaneutrale Brennstoffe eine große Rolle.

4. Ändert sich auch die CO₂-Bepreisung?

Die CO₂-Bepreisung bleibt auch nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz ein zentrales Steuerungsinstrument im Wärmemarkt. Für fossile Brennstoffe wird sich daran nichts ändern.

Aber: Klimafreundliche beziehungsweise erneuerbare Anteile im Heizöl unterliegen nicht der CO₂-Bepreisung. Je höher also der regenerative Anteil im Brennstoff, desto geringer fällt die CO₂-Belastung aus.

Neben klassischen biogenen Beimischungen spielen künftig auch paraffinische Kraftstoffe wie HVO (Hydrotreated Vegetable Oil) eine Rolle. Das GModG erkennt HVO ausdrücklich als Bioöl an. HVO wird beispielsweise aus gebrauchten Speisefetten oder Reststoffen hergestellt und ist bereits als synthetischer Dieselersatz im Einsatz.

Perspektivisch können solche erneuerbaren Brennstoffe auch im Wärmemarkt an Bedeutung gewinnen. Damit wird nicht nur die Heiztechnik selbst, sondern zunehmend auch der eingesetzte Energieträger zum entscheidenden Faktor für die Klimabilanz und die laufenden Kosten.

5. Warum fällt die 65-Prozent-Vorgabe weg?

Die ursprünglich im Heizungsgesetz verankerte Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, sollte den Umstieg auf klimafreundliche Technologien beschleunigen.

In der Praxis führte die starre Quote jedoch zu erheblicher Verunsicherung bei Eigentümern, hohen Investitionskosten im Bestand und regional sehr unterschiedlichen Umsetzbarkeiten. Das Gebäudemodernisierungsgesetz reagiert darauf mit einem Systemwechsel: Statt eine bestimmte technische Lösung vorzuschreiben, steuert der Gesetzgeber künftig stärker über CO₂-Bepreisung, Marktanreize und technologische Vielfalt.

Ziel ist es, Emissionen zu reduzieren, ohne Eigentümer auf eine einzige Heiztechnologie festzulegen. Hybridsysteme behalten dabei eine wichtige Rolle. Die Kombination aus konventioneller Heiztechnik und erneuerbaren Komponenten – etwa Solarthermie oder Wärmepumpe – ermöglicht eine schrittweise Emissionssenkung, ohne die Investitionsbelastung sofort maximal zu erhöhen. Solche Lösungen bleiben auch ohne gesetzliche 65-Prozent-Pflicht sinnvoll, werden jedoch nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben.

6. Nüchtern abwägen – nichts überstürzen

Öl-Hybrid, Pellets, Gas, Wärmepumpe? Kunden sollten nüchtern die wirtschaftlichen Fakten abwägen und nichts überstürzen. Wie viel Förderung gibt es wirklich und was passt zum Gebäude? Am Ende zählen die Heizkosten unter dem Strich.

Wie teuer Heizöl wirklich wird, hängt neben der CO2-Bepreisung von den Ölpreisen am Weltmarkt ab. Diese schwankten in den letzten 20 Jahren erheblich und Hochpreisphasen wurden regelmäßig von Niedrigpreisphasen abgelöst. Bis Ende 2027 gilt in Deutschland ein nationales CO₂-Preissystem. Der Staat legt dabei einen festen Preis pro Tonne CO₂ fest. Dieser Preis steigt schrittweise an und verteuert fossile Brennstoffe wie Heizöl und Erdgas planmäßig.

Ab 2028 geht dieses System in den europäischen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) über. Dann wird der CO₂-Preis nicht mehr national festgelegt, sondern am Markt gebildet. Angebot und Nachfrage bestimmen künftig stärker den Preis – mit entsprechend möglichen Schwankungen.

7. Holzpellets als Alternative prüfen

Bei der Modernisierung von Ölheizungen sind Holzpelletskessel im Trend. Diese gelten nun als 100 Prozent regenerativ. Durch das Verpressen zu Pellets wird vor allem Restholz aus Sägewerken energetisch nutzbar und quasi fließfähig gemacht. Kunden werden per LKW beliefert und die Holzpellets in einen Lagerbehälter eingeblasen, somit wird beim Bestellzeitpunkt und der Bevorratung derselbe Autarkiegrad wie beim Heizöl erreicht und man hängt auch künftig nicht an einer Leitung. Als Faustregel gilt: Zwei Tonnen Pellets ersetzen 1.000 Liter Heizöl. Preislich attraktiv ist das moderne Heizen mit Holz ohnehin, da auf Pellets der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent gilt und weder CO2-Abgabe noch Energiesteuern fällig werden. Auf lange Sicht lohnen sich also die höheren Anschaffungskosten für die Pelletheizungsanlage.

Gut zu wissen

Eine funktionierende Ölheizung muss nicht ersetzt werden. Auch nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz gibt es keine generelle Austauschpflicht für bestehende Anlagen. Die bekannte 30-Jahre-Regel betrifft weiterhin nur sehr alte Konstanttemperatur-Kessel unter bestimmten Voraussetzungen.

Moderne Niedertemperatur- und Brennwertanlagen dürfen weiter betrieben werden. Reparaturen sind zulässig, und auch beim Austausch bleibt der Einbau einer neuen Ölheizung grundsätzlich möglich. Ein pauschales Aus für die Ölheizung ist nicht vorgesehen.

Gleichzeitig entwickelt sich der Markt weiter. Klimafreundliche Beimischungen und synthetische Brennstoffe gewinnen an Bedeutung und können perspektivisch dazu beitragen, Emissionen zu reduzieren. Entscheidend für die Zukunftsfähigkeit bleibt neben der technischen Entwicklung vor allem die CO₂-Bepreisung und die Verfügbarkeit regenerativer Anteile. Es besteht daher kein Anlass für übereilte Entscheidungen, wohl aber für eine nüchterne Prüfung der wirtschaftlich sinnvollsten Lösung für das eigene Haus.