Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und die Auswirkungen auf Ihre Immobilie – Was Ölheizungsbesitzer zum Heizungsgesetz wissen müssen
Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG), umgangssprachlich auch Heizungsgesetz genannt, wurde durch das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst. Die GEG-Fassung vom 1. Januar 2024 galt als Prestigeprojekt des ehemaligen grünen Wirtschaftsministers Robert Habeck und sorgte für eine intensive politische und öffentliche Debatte. Die Bundesregierung aus Union und SPD hat die Vorgaben mit dem GModG gelockert. Das neue Gesetz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten. Die wichtigste Änderung: Die bisherige 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen entfällt. Bei der Installation gilt wieder Technologieoffenheit, alle Heizungsarten sind erlaubt. Wer neu installieren oder modernisieren möchte, kann frei zwischen Gas-, Pellet- oder Ölheizung, Wärmepumpe und Fernwärme wählen. Für neue Öl- und Gasheizungen gilt allerdings ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe mit steigenden Mindestanteilen biogener oder synthetischer Brennstoffe.
Löst der Heizungstausch allein das CO2-Problem?
Ein Heizungstausch allein macht noch kein klimaneutrales Gebäude. Der Grundsatz bleibt: Die Heizung muss zum Haus passen. In vielen Bestandsgebäuden entscheidet nicht nur die Technik, sondern vor allem der energetische Zustand über Verbrauch und Emissionen. Ohne ausreichende Dämmung, moderne Fenster und angepasste Heizflächen kann selbst eine effiziente Wärmepumpe wirtschaftlich problematisch werden. Mit der Reform des Heizungsgesetzes rückt deshalb stärker die Gesamtbetrachtung in den Mittelpunkt. Entscheidend ist am Ende die Kombination aus Gebäudezustand, Technik, Förderung und laufenden Energiekosten.

Was Sie jetzt wissen müssen
Das neue Heizungsgesetz ist da – und es ist anders als sein Vorgänger. Nach dem Kabinettsbeschluss vom 13. Mai 2026 haben Bundestag und Bundesrat das GModG am 10. Juli 2026 verabschiedet. Es ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft, Eigentümer können also bereits nach den neuen Regeln planen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick. (Stand Oktober 2026)
1. Keine Austauschpflicht mehr nach 30 Jahren“.
Die frühere Pflicht, Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren auszutauschen, ist mit dem GModG ersatzlos entfallen. Auch die Austauschfrist nach einem Eigentümerwechsel gibt es nicht mehr.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht keine generelle Austauschpflicht für bestehende Heizungen vor. Funktionierende Öl- und Gasheizungen dürfen weiterhin betrieben und repariert werden, unabhängig von ihrem Alter.


2. Kann ich noch eine neue Ölheizung einbauen?
Ja. Das Gebäudemodernisierungsgesetz sieht kein generelles Einbauverbot für fossile Heizungen vor. Der Einbau neuer Ölheizungen bleibt grundsätzlich möglich. Die bisherige 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien entfällt. Stattdessen setzt das GModG auf Technologieoffenheit und eine schrittweise Reduzierung von CO₂-Emissionen über steigende Bioquoten. Ab 2029 müssen neue Öl- und Gasheizungen mit einem steigenden Anteil biogener oder synthetischer Brennstoffe betrieben werden. Ergänzend ist eine Beimischungsquote für Heizöl- und Gaslieferanten geplant, die auch Heizungen im Bestand erreicht. Sie soll 2028 mit bis zu einem Prozent starten; die Einzelheiten werden derzeit noch festgelegt.
Das bedeutet: Auch künftig können Eigentümer im Bestand eine neue Ölheizung installieren, wenn sie technisch und wirtschaftlich zum Gebäude passt. Bestehende Anlagen dürfen selbstverständlich repariert werden. Ist eine Heizung irreparabel defekt, kann sie ersetzt werden. Ein pauschales Aus für die Ölheizung sieht das Gebäudemodernisierungsgesetz nicht vor.
3. Biogene und synthetische Brennstoffe
Die im Gebäudeenergiegesetz vorgesehene 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien beim Heizungstausch entfällt mit dem GModG. Statt einer festen Systemvorgabe steuert das neue Gesetz über den Brennstoff. Die sogenannte Bio-Treppe in § 43 GModG schreibt vor, dass neue Öl- und Gasheizungen ab 2029 mindestens 10 Prozent biogene oder synthetische Brennstoffe nutzen müssen.
Der Anteil steigt ab 2030 auf 15 Prozent, ab 2035 auf 30 Prozent und ab 2040 auf 60 Prozent. Angerechnet werden unter anderem Biomethan und Bioöl wie FAME oder HVO. Heizöle mit biogenem Anteil, etwa B10 mit bis zu 10 Prozent biogenem Anteil, sind bereits heute erhältlich. Künftig dürften höhere Beimischungen sowie synthetische Brennstoffe, die mit erneuerbarem Strom hergestellt werden, eine größere Rolle spielen.


4. Ändert sich auch die CO₂-Bepreisung?
Die CO₂-Bepreisung bleibt auch nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz ein zentrales Steuerungsinstrument im Wärmemarkt. Für fossile Brennstoffe wird sich daran nichts ändern.
Aber: Biogene beziehungsweise erneuerbare Anteile im Heizöl unterliegen nicht der CO₂-Bepreisung. Je höher also der regenerative Anteil im Brennstoff, desto geringer fällt die CO₂-Belastung aus.
Neben klassischen biogenen Beimischungen spielen künftig auch paraffinische Kraftstoffe wie HVO (Hydrotreated Vegetable Oil) eine Rolle. Das GModG erkennt HVO ausdrücklich als Bioöl an. HVO wird beispielsweise aus gebrauchten Speisefetten oder Reststoffen hergestellt und ist bereits als Dieselersatz (HVO100) im Einsatz.
Perspektivisch können solche erneuerbaren Brennstoffe auch im Wärmemarkt an Bedeutung gewinnen. Damit wird nicht nur die Heiztechnik selbst, sondern zunehmend auch der eingesetzte Energieträger zum entscheidenden Faktor für die Klimabilanz und die laufenden Kosten.
5. Warum fällt die 65-Prozent-Vorgabe weg?
Die ursprünglich im Heizungsgesetz verankerte Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien zu betreiben, sollte den Umstieg auf klimafreundliche Technologien beschleunigen.
In der Praxis führte die starre Quote jedoch zu erheblicher Verunsicherung bei Eigentümern, hohen Investitionskosten im Bestand und regional sehr unterschiedlichen Umsetzbarkeiten. Das Gebäudemodernisierungsgesetz reagiert darauf mit einem Systemwechsel: Statt eine bestimmte technische Lösung vorzuschreiben, steuert der Gesetzgeber künftig stärker über CO₂-Bepreisung, Marktanreize und technologische Vielfalt.
Ziel ist es, Emissionen zu reduzieren, ohne Eigentümer auf eine einzige Heiztechnologie festzulegen. Hybridsysteme behalten dabei eine wichtige Rolle. Die Kombination aus konventioneller Heiztechnik und erneuerbaren Komponenten – etwa Solarthermie oder Wärmepumpe – ermöglicht eine schrittweise Emissionssenkung, ohne die Investitionsbelastung sofort maximal zu erhöhen. Solche Lösungen bleiben auch ohne gesetzliche 65-Prozent-Pflicht sinnvoll, werden jedoch nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben.


6. Nüchtern abwägen – nichts überstürzen
Öl-Hybrid, Pellets, Gas, Wärmepumpe? Kunden sollten nüchtern die wirtschaftlichen Fakten abwägen und nichts überstürzen. Wie viel Förderung gibt es wirklich und was passt zum Gebäude? Am Ende zählen die Heizkosten unter dem Strich.
Wie teuer Heizöl wirklich wird, hängt neben der CO₂-Bepreisung von den Ölpreisen am Weltmarkt ab. Diese schwankten in den letzten 20 Jahren erheblich und Hochpreisphasen wurden regelmäßig von Niedrigpreisphasen abgelöst. Bis Ende 2027 gilt in Deutschland der nationale Brennstoffemissionshandel. Bis 2025 galten dabei feste Preise pro Tonne CO₂; seit 2026 werden die Zertifikate in einem Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne versteigert. Für 2027 sieht ein Regierungsentwurf denselben Korridor vor.
Ab 2028 geht dieses System in den europäischen Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (ETS 2) über. Dann wird der CO₂-Preis nicht mehr national festgelegt, sondern am Markt gebildet. Angebot und Nachfrage bestimmen künftig stärker den Preis – mit entsprechend möglichen Schwankungen.
7. Holzpellets als Alternative prüfen
Bei der Modernisierung einer Ölheizung kommt auch ein Holzpelletkessel infrage. Im Gebäuderecht gilt Holz als erneuerbarer Energieträger. Pellets werden überwiegend aus Sägenebenprodukten wie Sägespänen hergestellt und durch das Verpressen fließfähig gemacht. Kunden werden per Lkw beliefert, die Pellets werden in einen Lagerraum oder Lagerbehälter eingeblasen. Wie beim Heizöl entscheiden Sie selbst über Bestellzeitpunkt und Vorrat und sind nicht an eine Leitung gebunden. Als Faustregel gilt: Zwei Tonnen Pellets ersetzen rund 1.000 Liter Heizöl.
Auf Holzpellets fallen weder CO2-Preis noch Energiesteuer an, außerdem gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent. Ob sich die höheren Anschaffungskosten einer Pelletheizung rechnen, hängt von Gebäude, Verbrauch und Preisentwicklung ab. Aktuelle Pelletpreise finden Sie bei HeizPellets24.

Gut zu wissen
Eine funktionierende Ölheizung muss nicht ersetzt werden. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist auch die frühere 30-Jahre-Regel für Konstanttemperaturkessel entfallen.
Bestehende Heizungen dürfen unabhängig von ihrem Alter weiter betrieben und repariert werden, und auch beim Austausch bleibt der Einbau einer neuen Ölheizung grundsätzlich möglich. Ein pauschales Aus für die Ölheizung ist nicht vorgesehen.
Gleichzeitig entwickelt sich der Markt weiter. Biogene Beimischungen und synthetische Brennstoffe gewinnen an Bedeutung und können perspektivisch dazu beitragen, Emissionen zu reduzieren. Entscheidend für die Zukunftsfähigkeit bleibt neben der technischen Entwicklung vor allem die CO₂-Bepreisung und die Verfügbarkeit regenerativer Anteile. Es besteht daher kein Anlass für übereilte Entscheidungen, wohl aber für eine nüchterne Prüfung der wirtschaftlich sinnvollsten Lösung für das eigene Haus.